Statuten
STATUTEN
FREISINNIG-DEMOKRATISCHE
PARTEI LOSTORF
I. Grundsätze
Art. 1
In der Freisinnig-demokratischen Partei Lostorf (FdP Lostorf) sind alle Lostorfer Freisinnigen zusammengeschlossen. Sie ist ein Glied der Freisinnig-demokratischen Bezirkspartei Gösgen, der FdP des Kantons Solothurn und der FdP Schweiz.
Sie bezweckt die Durchsetzung der im Parteiprogramm und im Leitbild 2000 niedergelegten Ziele. Als volksnahe Partei will sie die freie Entfaltung aller Menschen ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gewährleisten.
Sie vertritt die liberalen Grundsätze und Ziele.
Sie ist bestrebt, den Einwohnerinnen und Einwohnern das freisinnige Gedankengut möglichst nahe zu bringen
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Als Mitglieder der FdP gelten alle in Lostorf wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug aus Lostorf, durch eine Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch den erweiterten Parteivorstand wegen grober Verletzung der Parteiinteressen und/oder wegen unehrenhafter Handlungen. Gegen einen Ausschlussentscheid besteht ein Rekursrecht an die Parteiversammlung, die endgültig entscheidet. Der Rekurs ist dem Parteipräsidenten / der Parteipräsidentin innert 10 Tage vom Empfang der Mitteilung an gerechnet schriftlich einzureichen.
Ausländerinnen und Ausländer haben beratende Stimme.
Art. 3
Jedes Mitglied hat das Recht, in alle Parteiorgane gewählt zu werden, soweit die Statuten und die Gesetzgebung nicht einschränkende Bestimmungen aufweisen.
Art. 4
Jedes Mitglied hat jährlich einen von der ordentlichen Parteiversammlung (Generalversammlung) festzusetzenden Mindestbeitrag zu entrichten. Aus sozialen Gründen kann der Parteivorstand ein Mitglied von der Beitragsleistung befreien.
III. Aufgaben
Art. 5
Die FdP Lostorf vertritt als Volkspartei die Gesamtinteressen der Lostorfer Bevölkerung unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Bevölkerungskreise.
Das im Dezember 1994 von der Parteiversammlung verabschiedete Leitbild "Lostorf 2000" gilt als Grundlage für die Kommunalpolitik der FdP Lostorf.
IV. Organisation
Art. 6
Die Organe der Partei sind
r die Parteiversammlung
r der erweiterte Parteivorstand
r der Parteivorstand
r die Kontrollstelle
V. Die Parteiversammlung
Art. 7
Die Parteiversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden Parteiangehörigen.
Art. 8
Die Parteiversammlung:
r ist oberstes Organ der FdP Lostorf
r bestimmt die vom Parteivorstand beantragten Richtlinien der freisinnigen Kommunalpolitik
r nimmt zu Wahlen und Abstimmungen Stellung
r bestimmt die Kandidaten/innen für die durch das Volk zu wählenden Behördenmitglieder und Beamten der Einwohnergemeinde, der Bürgergemeinde und der röm.-kath. Kirchgemeinde Lostorf
r nominiert Delegierte für Zweckverbände
r schlägt der Bezirkspartei Kandidaten/innen für Wahlen auf eidgenössischer, kantonaler, regionaler, Amtei- oder Bezirksebene vor
r wählen den/die Parteipräsidenten/in
r wählt die weiteren Mitglieder des Parteivorstandes
r wählt die KontrollstelleDie ordentliche Parteiversammlung (Generalversammlung) hat jährlich bis spätestens 30. April stattzufinden. Es sind folgende Pflichttraktanden zu behandeln:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll
3. Jahresbericht
4. Jahresrechnung
5. Bericht der Kontrollstelle
6. Dechargeerteilung
7. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
8. Budget
9. WahlenWeitere Parteiversammlungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Einberufung von wenigstens 10 Parteimitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
Der Parteivorstand kann Personen, die nicht Parteimitglieder sind, zu Parteiversammlungen einladen oder ihnen die Teilnahme gestatten. Diesen Personen steht ein Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
Zu Parteiversammlungen und sonstigen Veranstaltungen wird über die Presse oder mit Flugblatt eingeladen.
VI. Der erweiterte Parteivorstand
Art. 9
Der erweiterte Parteivorstand besteht aus den Mitgliedern des Parteivorstandes, den Leitern/Innen der Bereiche Jugend, Frauen und Alter den freisinnigen Mitgliedern des eidgenössischen und kantonalen Parlamentes, den freisinnigen Mitgliedern der Gemeinderäte von Einwohnergemeinde, Bürgergemeinde und Kirchgemeinden sowie je einem freisinnigen Mitglied der Kommissionen der Einwohnergemeinde.
Art. 10
Der erweiterte Parteivorstand wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es wenigstens 5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Dem erweiterten Parteivorstand stehen folgende Aufgaben zu:
r Bestimmung der politischen Haltung der Partei und Behandlung politischer Tagesfragen in Gemeinde, Bezirk, Kanton und Eidgenossenschaft, soweit nicht die Parteiversammlung zuständig ist.
r Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Art. 2 hievor.
VII. Der Parteivorstand
Art. 11
Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus:
r dem/der Präsidenten/in
r einem oder mehrerer/en Vizepräsidenten/innen
r dem/der Aktuar/in
r dem/der Kassier/in
r dem/der PR-Beauftragten
r dem/der Beauftragten für die Basisarbeit
r dem/der Beauftragten für Veranstaltungen
r dem/der Präsidenten/in der Einwohnergemeinderatsfraktion
r dem/der Gemeindepräsidenten/in, sofern er/sie Mitglied der FdP Lostorf ist.Doppelfunktionen sind möglich
Art. 12
Der Parteivorstand
r führt die Partei
r beantragt der Parteiversammlung die Richtlinien der freisinnigen Kommunalpolitik
r verabschiedet das jährliche Partei- und Veranstaltungsprogramm
r nimmt Stellung zu aktuellen Sachfragen
r bereitet die Parteiversammlungen und sonstigen Parteiveranstaltungen vor
r organisiert und leitet politische Aktionen bei kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen
r erstellt das Wahlbudget
r bestimmt Parteikandidaten/innen und Delegierte der Zweckverbände bei Ersatz- und Ergänzungswahlen in Kommissionen der Einwohnergemeinde, Bürgergemeinde und der röm.-kath. Kirchgemeinde, bzw. Zweckverbände; er ist überhaupt zuständig für Wahlen, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind
r bestimmt die Delegierten der Ortspartei in sämtlichen Organen der Bezirks- und Kantonalpartei.
r bestellt Mitglieder für Sonderausschüsse und Spezialkommissionen zur Beratung und Begutachtung wichtiger Fragen und Vorlagen
r bestellt Mitglieder für die verschiedenen Aufgabenbereiche
r verkehrt mit den Parteileitungen von Bezirk, Kanton und Eidgenossenschaft sowie mit den anderen politischen Parteien
r erstellt die Funktionsbeschriebe (Pflichtenhefte) für die einzelnen Mitglieder des Parteivorstandes und anderer Parteifunktionäre/innen und kontrolliert ihre EinhaltungIm weiteren fallen in die Kompetenz des Parteivorstandes sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Er erledigt alle dringenden Geschäfte, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr einem anderen zuständigen Organ zur Behandlung vorgelegt werden können, unter nachträglicher Orientierung des betreffenden Organes.
Art. 13
Der Parteivorstand wird vom / von der Präsidenten/in einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es wenigstens 3 Mitglieder des Parteivorstandes unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Das Ressort Basisarbeit umfasst u.a. Schwerpunkte in den Bereichen Jugend, Frauen und Alter. Die Leiter/innen dieser Bereiche sind bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Zu den Vorstandssitzungen können je nach Bedarf weitere Mandatsträger eingeladen werden.
Den im Sinne von Art. 11 hievor nicht dem Vorstand angehörenden Teilnehmer/innen steht ein Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
VIII. Kontrollstelle
Art. 14
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren.
Sie prüft jährlich die Rechnungsführung, erstattet Bericht und stellt Antrag an die Parteiversammlung.
IX. Besondere Bestimmungen
Art. 15
Jedes aufgebotene Parteiorgan ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.
Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Parteiorgane finden offen statt. Ein Drittel der Anwesenden kann geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen.
Art. 16
Der/die Aktuar/in führt über sämtliche Sitzungen und Versammlungen der Parteiorgane ein Protokoll.
Art. 17
Die Amtsdauer sämtlicher Parteiorgane beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist gestattet. Die Wahlen haben jährlich an der ordentlichen Parteiversammlung (Generalversammlung) zu erfolgen; Ergänzungswahlen können an jeder Parteiversammlung vorgenommen werden.
Art. 18
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 19
Die finanziellen Mittel der Ortspartei Lostorf werden durch die Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge und Spenden sowie durch geeignete Aktionen beschafft
Für Verpflichtungen der Partei haftet ausschliesslich ihr Vermögen.
X. Statutenrevision
Art. 20
Diese Statuten können durch Beschluss der Parteiversammlung revidiert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Parteimitglieder. Anträge auf Statutenrevision sind vor der Beschlussfassung in der Parteiversammlung durch den Parteivorstand vorzubereiten.
XI. Auflösung
Art. 21
Die Partei kann durch Beschluss der Parteiversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Parteimitglieder.
Das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen geht zur Verwallung an die Freisinnig-demokratische Partei des Bezirks Gösgen. Bei einer späteren Neugründung einer FdP Lostorf geht das Vermögen an diese zurück.
Diese Statuten wurden von der Parteiversammlung am 19.04.1996 beschlossen und auf den gleichen Tag in Kraft gesetzt; sie ersetzen alle bisherigen Statutenbestimmungen.